Beschluss im Einvernehmen
Vor Einführung des § 190 Abs 3 ABGB mit dem KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15, war eine Unterhaltsvereinbarung erst mit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung wirksam. Mit dem KindNamRÄG 2013 wurde diese Wirksamkeitsvoraussetzung beseitigt, dafür zum Schutz der unterhaltsberechtigten Kinder aber vorgesehen, dass eine solche Vereinbarung nur für den Unterhaltsverpflichteten verbindlich ist. Schon aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung und ihrer Entstehungsgeschichte ergibt sich eindeutig, dass eine gerichtliche Unterhaltsfestsetzung mit Beschluss nicht in deren Anwendungsbereich fällt, und zwar auch dann nicht, wenn dieser eine Einigung der Parteien zugrunde liegt. Wenn nämlich eine gerichtliche Beschlussfassung erfolgt, entspricht dies zumindest der nach der alten Rechtslage vorgesehenen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. In diesem Sinn wurde in einer Entscheidung festgehalten, dass der Unterhalt des ältesten und des jüngsten Kindes mit – auf das Einvernehmen der Parteien gestütztem – Beschluss des Erstgerichts festgesetzt wurde, und dazu beurteilt, dass – mangels einer vor Gericht bzw durch den Kinder- und Jugendhilfeträger geschlossenen Vereinbarung über die Höhe des Unterhalts – das auf eine Neubemessung (ohne Bindung an die bisherigen Umstände) gerichtete Begehren dieser beiden Kinder nicht auf § 190 Abs 3 ABGB gegründet werden könne. Auch ein Beschluss im eivnenehmen entfaltet daher volle Bindungswirkung.
§ 190 ABGB ab 01.02.2013
Vereinbarungen über die Obsorge, die persönlichen Kontakte und den Unterhalt
ABGB § 190 (1) Die Eltern haben bei Vereinbarungen über die Obsorge, die persönlichen Kontakte sowie die Betreuung des Kindes das Wohl des Kindes bestmöglich zu wahren.
(2) Die Bestimmung der Obsorge (§ 177 Abs. 2) und vor Gericht geschlossene Vereinbarungen nach Abs. 1 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit keiner gerichtlichen Genehmigung. Das Gericht hat die Bestimmung der Obsorge und Vereinbarungen der Eltern aber für unwirksam zu erklären und zugleich eine davon abweichende Anordnung zu treffen, wenn ansonsten das Kindeswohl gefährdet wäre.
(3) Vor Gericht geschlossene Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen bedürfen zur ihrer Rechtswirksamkeit keiner gerichtlichen Genehmigung und sind für den Unterhaltsverpflichteten verbindlich.