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Beschluss im Einvernehmen

Vor Einführung des § 190 Abs 3 ABGB mit dem KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15, war eine Unterhaltsvereinbarung erst mit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung wirksam. Mit dem KindNamRÄG 2013 wurde diese Wirksamkeitsvoraussetzung beseitigt, dafür zum Schutz der unterhaltsberechtigten Kinder aber vorgesehen, dass eine solche Vereinbarung nur für den Unterhaltsverpflichteten verbindlich ist. Schon aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung und ihrer Entstehungsgeschichte ergibt sich eindeutig, dass eine gerichtliche Unterhaltsfestsetzung mit Beschluss nicht in deren Anwendungsbereich fällt, und zwar auch dann nicht, wenn dieser eine Einigung der Parteien zugrunde liegt. Wenn nämlich eine gerichtliche Beschlussfassung erfolgt, entspricht dies zumindest der nach der alten Rechtslage vorgesehenen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. In diesem Sinn wurde in einer Entscheidung  festgehalten, dass der Unterhalt des ältesten und des jüngsten Kindes mit – auf das Einvernehmen der Parteien gestütztem – Beschluss des Erstgerichts festgesetzt wurde, und dazu beurteilt, dass – mangels einer vor Gericht bzw durch den Kinder- und Jugendhilfeträger geschlossenen Vereinbarung über die Höhe des Unterhalts – das auf eine Neubemessung (ohne Bindung an die bisherigen Umstände) gerichtete Begehren dieser beiden Kinder nicht auf § 190 Abs 3 ABGB gegründet werden könne. Auch ein Beschluss im eivnenehmen entfaltet daher volle Bindungswirkung.