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Besuchsrechtskosten und Unterhaltsanspruch

Grundsätzlich wird von der Judikatur behauptet, dass das übliche Besuchsrecht ohnehin in die normale Unterhaltsbemessung eingerechnet sei (EF-Slg 89.235; 83.194).  Es feblt allerdings jedweder Beleg dafür. Im Übrigen müsste dann der Unterhalt höher bemessen werden, wenn es kein Besuchsrecht gibt. Diese Überlegung hat bis jetzt noch keinen Niederschlag in der Judikatur gefunden.

Besuchsrechtskosten im Zusammenhang mit einem üblichen Besuchsrecht bleiben ohne Einfluss auf den Unterhaltsanspruch des Kindes.

Dazu gehören etwa die Kosten des Verkehrs mit dem Kind und dessen Aufenthalt beim besuchenden Elternteil.

Üblich ist jedenfalls eine 14-tägiges Besuchsrecht zuzüglich eines Ferienbesuchsrechts , auch nicht bei einem großzügigem Besuchsrecht alle 14 Tage von Freitag bis Sonntag, das entspricht 80 Tagen.

Üblich ist ein 14-tägiges Besuchsrecht zuzüglich eines vierwöchigen Ferienbesuchsrechts.

Die Ausübung eines 14-tägigen Besuchsrechts samt halbtägiger Betreuung einmal pro Woche stellt noch keine über das übliche Besuchsrecht gravierend hinausgehende Betreuungsleistung dar.

98 Tage pro Jahr sind kein zu berücksichtigendes überdurchschnittliches Besuchsrecht.

Besuchsrechtskosten sind nicht von der UBGR abzuziehen.

Die Judikatur behauptet immer, dass übliche Besuchsrechtskosten bzw. der ersparte Aufwand beim obsorgeberechtigten Elternteil ohnehin bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt sei, allerdings ist nirgendwo Judikatur zu finden, die diese Behaupütung stützen würde. Die Unterhaltsbemessung findet immer statt ohne Bedachtnahme, ob überhaupt und in welchem Umfang ein Besuchsrecht auch ausgeübt wird / werden kann.

Auch besonders hohe Aufwendungen für die Ausübung des Besuchsrechtes rechtfertigen keinen Abzug von der UBGR, soferne diese Kosten nicht existenzgefährdende Ausmaße annehmen.

Der geldunterhaltspflichtige Elternteil muss seiner Besuchspflicht nachkommen können, ohne den eigenen Unterhalt gefährden zu müssen; er muss also in der Lage sein, die Fahrtkosten ohne Gefährdung des eigenen Fortkommens aufzubringen und auch ohne Unterhaltskürzungen nicht auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen zu sein.

In diesen Ausnahmefällen ist unter Umständen der sekundär unterhaltspflichtige Elternteil einzubinden.

In diesem Fall kann ein Unterhalt maßvoll auch unter dem Regelbedarf festgesetzt werden; wobei die Reduktion umso höher ausfallen kann, wenn der betreuende Elternteil über Eigeneinkommen verfügt, das ihn in die Lage versetzt, Fehlbeträge zur weitgehenden Aufrechterhaltung des Lebensstandards des Kindes auszugleichen.

Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung sind grundsätzlich nicht von der UBGR abzuziehen.

Besuchsrechtskosten bilden dann eine Abzugspost von der UBGR, wenn infolge der Entfernung der Wohnungen von Vater und Kind (gegenständlich: Frankreich - Österreich) das durchschnittliche Ausmaß dieser Kosten bei gleicher Frequenz der Besuchskontakte überschritten wird.

Besuchsrechtskosten können aber auch dann eine Abzugspost von der UBGR bilden, wenn infolge der Entfernung der Wohnungen von Vater und Kind das durchschnittliche Ausmaß dieser Kosten bei gleicher Frequenz der Besuchskontakte überschritten wird.

Besuchsrechtskosten bei gemeinsamer Obsorge (Obsorge beider Eltern):

Die Kosten des Verkehrs des Kindes mit einem nicht sorgeberechtigten Elternteil und des Aufenthaltes bei diesem Elternteil gehören nach ganz herrschender Meinung zu den Kosten des Unterhalts.
In Fällen, in denen die Eltern - wie hier - gemeinsam mit der Obsorge betraut wurden, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass der vereinbarungsgemäß den Haushalt des „hauptsächlichen Aufenthalts" (iSd § 177 Abs 2 ABGB) führende Elternteil weiterhin als derjenige anzusehen ist, der seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes iSd § 140 Abs 2 ABGB erfüllt, während der andere Elternteil (in den meisten Fällen der Vater) seinen Unterhaltsbeitrag in Geld zu leisten hat.
Dessen „Besuchsrechtskosten" sind daher gleichermaßen als Kosten des Unterhalts anzusehen, wie bei einem nicht sorgeberechtigten Elternteil.