Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Beweisverfahren

Das Beweisverfahren ist im Außerstreitverfahren nicht an besondere Förmlichkeiten gebunden.

Allerdings ist es geboten, dass sich das Gericht durch unmittelbare Vernehmung aller Beteiligten einen persönlichen Eindruck von ihrer Glaubwürdigkeit verschafft, wenn die Feststellung streitiger Tatsachen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der divergierenden Angaben der Beteiligten abhängt; eine sorgfältige und nachvollziehbare Beweiswürdigung kann nicht getroffen werden, wenn das Gericht die Verfahrensbeteiligten lediglich zu schriftlichen Stellungnahmen auffordert; Schriftsätze enthalten lediglich ein Parteivorbringen und sind daher keine Beweismittel.

Zu trennen ist von dieser Frage, die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Dieses wird schon dadurch gewahrt, dass den beteiligten die Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme geboten wird.