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Unterhaltspflicht während Wehr- oder Zivildienst des Unterhaltspflichtigen

Heeresgebührengesetz

Zu beachten sind die Bestimmungen der §§ 25 bis 30 Herresgebührengesetz, die den Familienunterhalt gewährleisten sollen. Zu beachten ist insbesondere, dass diese Bestimmungen in der Regel einen höheren Unterhalt gewährleisten, als die §§ 66, 94, 140 ABGB.

Der Unterhaltsanspruch des Kindes bleibt in Form des Anspruches auf Familienunterhalt aufrecht (gegen den Bund), es besteht jedoch keine Bindung an einen bestehenden Unterhaltstitel.