Behauptungs- und Beweislast des geschiedenen Ehegatten
Nach § 66 EheG:
Nach ständiger Rechtsprechung hat der schuldlos oder minder schuldig geschiedene Ehegatte gemäß § 66 EheG von vornherein nur insoweit einen Unterhaltsanspruch gegen den allein oder überwiegend schuldig geschiedenen Ehegatten, als seine Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen. Die Unterhaltspflicht ist damit subsidiär. Sie besteht erst dann, wenn Vermögenseinkünfte und Erträgnisse einer dem Unterhaltsberechtigten zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, um ihm den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu verschaffen. Der Unterhaltsberechtigte ist demnach im Umfang der Zumutbarkeit zur Erwerbstätigkeit verpflichtet.
Der geschiedene Ehegatte ist dabei dem verheirateten haushaltführenden Ehegatten nicht gleichgestellt, sodass sein Einkommen nicht nur "angemessen" (§ 94 Abs 2 ABGB), sondern ohne diese Einschränkung in vollem Umfang zu berücksichtigen ist. Während sich der Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe grundsätzlich nach der verbindlichen autonomen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft richtet, erweist sich der gesetzliche Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach § 66 EheG nicht etwa als Modifikation des ehelichen Unterhalts, sondern als bloße Nachwirkung früherer ehelicher Beistandspflicht und steht nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen zu. Ein während aufrechter Ehe geschaffener Unterhaltstitel tritt daher - ausgenommen den hier nicht gegebenen Fall einer Scheidung nach § 55 EheG mit Verschuldensausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG - auch gegenüber dem schuldlos oder minder schuldig geschiedenen Ehegatten mit Wirksamkeit der Scheidung außer Kraft.
Es stünde mit diesen Grundsätzen in unüberbrückbarem Widerspruch, wollte man - wie dies das Erstgericht getan hat - die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus wirken lassen. Der Ehegatte, der vorläufigen Unterhalt im Sinn des § 66 EheG und des § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO begehrt, hat gemäß § 389 EO nicht nur zu behaupten und zu bescheinigen, dass die Einkünfte aus Vermögen zur Deckung seines angemessenen Unterhalts nicht ausreichen, sondern auch, dass er sich durch eine Erwerbstätigkeit diesen Unterhalt nicht zu verschaffen in der Lage oder ihm eine solche Tätigkeit überhaupt nicht zumutbar ist.