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Zumutbare(s) Beschäftigung(sausmaß) für Unterhaltsberechtigte (nach § 66 EheG)

Vorweg muss klargestellt werden, dass eine Unterscheidung der Unterhaltsberechtigung nach § 66 EheG einerseits und § 94 ABGB (§ 69 Abs. 2 EheG) vorzunehmen ist.

Ein gravierender sozialer Abstieg ist nicht zumutbar.

Für die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten ist eine Reihe von Faktoren maßgeblich, insbesondere Alter, Gesundheitszustand, Berufsausbildung, bisherige auch länger zurückliegende Berufsaubildung, Pflicht zur Erziehung eines Kindes, Vermittlungsmöglichkeit am Arbeitsmarkt und dergleichen (EF-Slg 120.175; 111.272), des Weiteren körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, bisherige Erwerbstätigkeit, Dauer der Berufsaufgabe sowie soziale und wirtschaftliche Verhältnisse während und nach der Ehe; und schließlich der Umstand, ob Einkünfte nach konkreten Verhältnissen mit einer gewissen Regelmäßigkeit auf Dauer als gesichert angenommen werden können.

Einer Frau die für zwei Kinder im Alter von 14 und 17J zu sorgen hat, ist die Aufnahme einer 40 Stunden (pro Woche) Beschäftigung (statt bisher 25 Stunden pro Woche) bei aufrechter Ehe nicht zuzumuten.

Vier Sorgepflichten für Kinder im Alter zwischen 3 und 6 Jahren macht eine Arbeitstätigkeit an sich unzumutbar.

Vier Sorgepflichten für Kinder im Alter zwischen 10 und 18 Jahren macht eine wesentliche Erwerbstätigkeit unzumutbar.

Eine Erwerbstätigkeit ist zumutbar, wenn sich das Kind oder die Kinder tagsüber in einer Betreuungseinrichtung aufhalten, wenn es also andere Betreuungsmöglichkeiten als durch den Unterhalt ansprechenden ehemaligen Ehegatten gibt. Maßgeblich ist nur die Betreuungsnotwendigkeit nach der Scheidung, auf die Modalitäten der Betreuung vor der Scheidung kommt es nicht an (Gitschthaler/Höllwerth, Ehe und Partnerschaftsrecht, § 68a EheG Rz 7 ff). Jedenfalls hat der Unterhaltsberechtigte seine Arbeitskraft nur insoweit für die Beschaffung des eigenen Unterhalts einzusetzen, als dies nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar erscheint (RIS Justiz RS0080396).

Die Klägerin erfüllt nach keiner der genannten Bestimmungen die Voraussetzungen für den von ihr erhobenen  Unterhaltsanspruch. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen wäre die Klägerin in der Lage gewesen, spätestens im August 2006, also ab jenem Zeitpunkt, von dem ab sie Unterhalt begehrt, eine Vollzeitbeschäftigung mit einem Monatsnettoeinkommen von 1.200 EUR zu finden. Zum damaligen Zeitpunkt bedurften beide Kinder keiner umfassenden Betreuung mehr, weil auch für den kleineren Sohn die Möglichkeit einer Nachmittagsbetreuung bis 18:00 Uhr zur Verfügung stand. Schon während aufrechter Ehe und bei einem noch wesentlich größeren Betreuungsbedarf der kleinen Kinder war
die Klägerin – abgesehen von der jeweiligen Karenzzeit – teilweise, zeitweise sogar Vollzeit berufstätig. Es bedurfte daher nach Beendigung der Ehe keiner grundsätzlichen Umstellung und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin alters oder gesundheitsbedingt oder wegen mangelnder Ausbildung nicht in der Lage gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit zur Deckung ihres Lebensbedarfs nachzugehen. Die Klägerin fühlte sich zwar aufgrund der Trennung und des nachfolgenden Scheidungsverfahrens belastet, sie nahm auch psychologische Betreuung in Anspruch (einmal im Monat); dass sie dadurch gehindert gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw sich auf eine solche vorzubereiten und bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (August 2006) auch zu beginnen, widerspricht aber den bereits wiedergegebenen Feststellungen.

Zumutbare Beschäftigung und Kind nicht vom Unterhaltspflichtigen:

Bei der Frage der Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten  wird keine Differenzierung danach vorgenommen, ob es sich um ein Kind des Unterhaltspflichtigen handelt oder nicht. Auch auf Seiten des Unterhaltsschuldners sind Sorgepflichten für weitere geborene Kinder nach der Scheidung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Unterhaltsvergleiche, denen als eine im redlichen Verkehr geltende Gewohnheit ebenfalls nach ganz allgemeiner Meinung die Umstandsklausel innewohnt. Sittenwidrigkeit bzw Rechtsmissbrauch könnte allein nur in der Herbeiführung einer Betreuungspflicht durch den Berechtigten, in der Absicht und zum Zwecke, dem Unterhaltspflichtigen damit zu schaden, Berechtigung zukommen.