Erbfall und Unterhalt
Grundsätzlich richtet sich der Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach dem Tode des Unterhaltspflichtigen auch gegen den Nachlass bzw. den oder die Erben bis zum Wert des Nachlasses. Es ist allerdings alles anzurechnen, was dass der Ehegatte aufgrund des Todes bekommt z.B. Parnterschaftspension, wohl auch Versicherungsleistungen, Legate, Erbteil z.B. Schadenersatzansprüche nach § 1327 ABGB, Waisenrenten etc. (§ 796 ABGB).
Für die Unterhaltspflicht des geschiedenen Partners gilt, dass auch diese auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit übergeht (§ 78 EheG). Die Einrechnungsvorschriften des § 796 ABGB sind analog anzuwenden.
Unterhaltsverbindlichkeiten nach § 68 EheG gehen nicht auf die Verlassenschaft über.
Begrenzt ist dieser Übergang mit dem Wert des Nachlasses. Mehrere Unterhaltsgläubiger müssen sich eventuell eine anteilige Kürzung gefallen lassen. Bei überschuldetem Nachlass besteht überhaupt kein Anspruch. Die Begrenzung mit dem Wert des Nachlasses gilt auch für den Erben, der einen unbedingte Erbserklärung abgibt.
Es geht aber auch ein solcher vertraglicher Unterhaltsanspruch auf die Erben über, der über den üblichen gesetzlichen Anspruch hinaus vereinbart wurde. Für diesen Fall kommt aber eine Mäßigung für die Erben nicht in Frage.
Der Einrechnung gemäß § 142 Satz 2 ABGB unterliegen erbrechtliche, vertragliche aber auch öffentlich-rechtliche Zuwendungen nach dem Erblasser, zum Beispiel Pflichtteil, Leistungen aufgrund einer Lebensversicherung oder eine Waisenpension.
Das Kind muss sich in seinen Anspruch alles einrechnen lassen, was es von Todes wegen aus der Verlassenschaft oder von Dritten bekommt, insbesondere auch den Pflichtteil. Dabei sind nur tatsächlich erhaltene Leistungen einzurechnen.
Ob die Pflichtteilsansprüche der Not-Erben Vorrang genießen, ist dann nicht erheblich, wenn jedenfalls die Verlassenschaft abzüglich der Pflichtteilsansprüche die Unterhaltspflicht weit über jede Lebenserwartung decken würde (Hier bis zum 130 Lj des Berechtigten). Unter „Wert der Verlassenschaft" wird der Wert des Reinnachlasses verstanden, also jener Vermögensposition, die sich nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten (Erblasserschulden und Erbfallschulden) ergibt, wobei auch die Ertragsfähigkeit des Nachlasses zu berücksichtigen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist der Zeitpunkt der Einantwortung.
Anmerkung: Pensionen sind 1:1 auf den Unterhaltsanspruch anrechenbar und nicht nur mit der Formel des Eigeneinkommens zu berücksichtigen. Betreffend der Zuwächse aus Erbschaft etc. sind uU schwierige finanzmathematische Berechnungen notwendig, um zu klären ob der Unterhaltsanspruch gedeckt ist.