Notdürftiger Unterhalt
Ein Unterhaltsberechtigter, der infolge sittlichen Verschuldens bedürftig ist, kann nur den notdürftigen Unterhalt verlangen. Ein Mehrbedarf, der durch grobes Verschulden des Berechtigten herbeigeführt ist, begründet keinen Anspruch auf erhöhten Unterhalt-
"Not“ ist nach der Judikatur des OGH dann gegeben, wenn das Existenzminimum nicht erreicht wird. Der Ausgleichszulagenrichtsatz legt das (konventionelle) Existenzminimum fest. Auch für die Bemessung des notdürftigen Unterhaltes ist der Richtsatz für die Ausgleichszulagen maßgebend.
Bemerkenswert ist an dieser Judikatur, dass der OGH die Not bei Unterschreiten des Ausgleichszulagenrichtsatzes annimmt, andererseits aber Unterhaltspflichtigen nur Beträge von rund € 400,00 belassen will (siehe Mindestbetrag [Selbstbehalt] für den Unterhaltspflichtigen).
§ 73 EheG
d) Begrenzung und Wegfall des Unterhaltsanspruchs
EheG § 73
Selbstverschuldete Bedürftigkeit
(1) Ein Unterhaltsberechtigter, der infolge sittlichen Verschuldens bedürftig ist, kann nur den notdürftigen Unterhalt verlangen.
(2) Ein Mehrbedarf, der durch grobes Verschulden des Berechtigten herbeigeführt ist, begründet keinen Anspruch auf erhöhten Unterhalt.