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Sonstige anrechenbare Naturalleistungen

Die Unterhaltsberechtigte hat sich bestimmte durch den Unterhaltspflichtigen erbrachte Naturalleistungen anrechnen zu lassen, die zu einer Verminderung des Geldunterhaltsanspruchs führen. DAbei muss es sich um Leistungen mit Unterhaltscharakter handeln. Das sind solche, die einen Teil der Lebensbedürfnisse decken, wie etwas die Übernahme von Wohnungskosten durch den Unterhaltspflichtigen.
Sonstige Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen können allerdings nur von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden. Sind die vom Unterhaltspflichtigen erbrachten Leistungen keine Aufwendungen, die zur Deckung eines Teils der Lebensbedürfnisse des UhBer dienen (also Naturalunterhaltsleistungen), sondern sonstige - nicht unmittelbar diese Lebensbedürfnisse betreffende Aufwe3ndungen, sind sie bei der Bildung der Unterhaltsbemessungsgrundlage entsprechend zu berücksichtigen, soweit sie auch den Zwecken des Unterhaltsberechtigten dienen bzw ihm zugute kommen. Dazu können etwa Aufwendungen für das Wocheendhaus zählen, das im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten steht. Aufwendungen für eine Liegenschaft im Miteigentum der Streitteile dienen der Erhaltung ihres Vermögens und kommen demnach beiden zugute. Insofern moniert die Klägerin zu Recht den Abzug vom Unterhalt. Diese Aufwendungen vermindern die Unterhaltsbemessungsgrundlage.