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Seite angelegt am: 02.06.2013 ; Letzte Bearbeitung: 08.08.2020

Notstandshilfe des Unterhaltsberechtigten

Die Unterhaltspflicht des geschiedenen Mannes geht aber dem Anspruch auf die Notstandshilfe vor. Dies ändert aber nichts daran, dass tatsächlich bezogene Notstandshilfe den Unterhaltsanspruch mindert. Die Frage, ob Notstandshilfe mangels einer Notlage wegen eines bestehenden Unterhaltsanspruchs des Hilfeempfängers zu Unrecht bezogen wurde und daher von diesem allenfalls zurückgefordert werden kann, ist nicht im Unterhaltsverfahren zu klären.