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Naturalunterhalt und Unterhalt für die Vergangenheit

Wird Unterhalt für die Vergangenheit geltend gemacht, kommt es bei der Anrechnung von Naturalunterhaltsleistungen auf eine Zustimmung des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht an. Vielmehr ist neben dem Unterhaltscharakter der Leistung und der Bedarfsdeckung zu prüfen, ob es durch die Leistung zu einer ausgewogenen Abdeckung der Bedürfnisse und nicht zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Überalimentationen in einem Teilbereich bei gleichzeitiger Kürzung in einem anderen Teilbereich gekommen ist. Zu prüfen ist weiters, ob der Unterhaltspflichtige die Naturalunterhaltsleistungen auch erbracht hätte, wenn er bereits zur Zeit ihrer Leistung von der ihn rückwirkend treffenden Geldunterhaltsverpflichtung Kenntnis gehabt hätte, wobei im Zweifel eine solche Absicht nicht zu vermuten ist. Andernfalls kommt es nicht einer Anrechnung, weil dann von einer Schenkung auszugehen ist (etwa Geschenke zu besondere Anlässen).