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Seite angelegt am: 21.04.2007 ; Letze Bearbeitung: 13.08.2020

Bekannte Vaterschaft als Voraussetzung für Unterhaltsvorschuss

Die rechtswirksame Vaterschaftsfeststellung ist für eine Unterhaltsbevorschussung nach § 4 Z 2 UVG nur dann Voraussetzung, wenn der Bertreffende die Vaterschaft bestreitet. Erfolgt keine Bestreitung (sondern liegt etwa - wie hier - eine außergerichtliche Erklärung des Betreffenden vor, es handle sich um sein Kind), genügt (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 4 Z 2 UVG) ein Nachweis der Vaterschaft im Sinn des § 11 Abs 2 UVG.

Der Zweck des § 4 Z 2 UVG ist darin gelegen, dass der Staat mit seinen Leistungen nicht nur dann einspringen soll, wenn sich ein Unterhaltsschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren dem Zugriff auf sein Vermögen oder seine Einkünfte entzieht, sondern auch dann, wenn er durch sein Verhalten die Schaffung eines seinen Kräften entsprechenden Unterhaltstitels vereitelt (hat), obwohl er dem Grunde nach als Unterhaltsschuldner feststeht.
2.1 Dass jemand als Unterhaltsschuldner dem Grunde nach feststeht, erfordert nach Rechtsprechung und Lehre nicht die rechtswirksame Feststellung der Vaterschaft, vielmehr wird der Tatbestand der Abstammung vorausgesetzt. Dieser Tatbestand kann gemäß § 11 Abs 2 UVG aus Pflegschaftsakten oder durch Urkunden etc bescheinigt werden. Eine rechtswirksame Feststellung der Vaterschaft (durch Erklärung vor Gericht, dem Kinder- und Jugendhilfeträger, dem Standesbeamten, einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland oder einem öffentlichen Notar) ist vom Unterhaltsvorschussgesetz als Voraussetzung für eine Bevorschussung somit grundsätzlich nicht gefordert.
2.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist die rechtswirksame Feststellung der Vaterschaft für eine Bevorschussung nach § 4 Z 2 UVG aber immer dann Voraussetzung, wenn die Vaterschaft bestritten oder sonst (völlig) ungewiss ist.