Seite angelegt am: 21.04.2007
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Letzte Bearbeitung:
16.03.2022
Vaterschaftsfeststellung
Die rechtswirksame Vaterschaftsfeststellung ist in folgenden Formen möglich:
- durch Erklärung vor Gericht (vgl § 114 JN)
- durch einen gerichtlichen Beschluss der die Abstammung feststellt
- dem Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 41 JWG 1989 idgF)
- dem Standesbeamten (§ 53 Abs 1 Z 1 PStG)
- österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (§ 53 Abs 2 PStG)
- oder einem öffentlichen Notar (§§ 52 ff NO)
Die rechtswirksame Vaterschaftsfeststellung ist für eine Bevorschussung nach § 4 Z. 2 UVG immer dann Voraussetzung, wenn die Vaterschaft bestritten oder sonst (völlig) ungewiss ist.