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Seite angelegt am: 21.04.2007 ; Letzte Bearbeitung: 16.03.2022

Vaterschaftsfeststellung

Die rechtswirksame Vaterschaftsfeststellung ist in folgenden Formen möglich:

  • durch Erklärung vor Gericht (vgl § 114 JN)
  • durch einen gerichtlichen Beschluss der die Abstammung feststellt
  • dem Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 41 JWG 1989 idgF)
  • dem Standesbeamten (§ 53 Abs 1 Z 1 PStG)
  • österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (§ 53 Abs 2 PStG)
  • oder einem öffentlichen Notar (§§ 52 ff NO)

Die rechtswirksame Vaterschaftsfeststellung ist für eine Bevorschussung nach § 4 Z. 2 UVG immer dann Voraussetzung, wenn die Vaterschaft bestritten oder sonst (völlig) ungewiss ist.