Volljährigkeit und EU
Art3 der VO 1408/71 untersagt nicht jegliche Diskriminierung, sondern beschränkt sich auf das Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit. Aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt sich keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das Sachrecht zur Handlungsfähigkeit vom Personalstatut zu entkoppeln oder das Volljährigkeitsalter zu harmonisieren oder keine Rechtsfolgen an das Erreichen der Handlungsfähigkeit zu knüpfen.
Für eine Person, die dem deutschen Personalstatut unterliegt und deren Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt, ist auch aus Art XVIII § 5 Abs 1 KindRÄG 2001 (BGBl I 2000/135) nichts zu gewinnen, weil es sich dabei um eine Übergangsbestimmung für den Fall handelt, dass ein Kind zum Zeitpunkt des Erreichens des herabgesetzten Volljährigkeitsalters einen Vorschussanspruch hat. Auch darin liegt keine Diskriminierung aufgrund der Staatsbürgerschaft, sondern eine als notwendig angesehene Anpassung der innerstaatlichen Rechtslage an das „neue" Volljährigkeitsalter.