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Seite angelegt am: 15.08.2016 ; Letzte Bearbeitung: 11.04.2022

Beweiswürdigung im Rekursverfahren in der Regel nicht bekämpfbar

Die Beweiswürdigung im Rekursverfahren in der Regel nicht bekämpfbar. Dies gilt insbesondere für Bescheinigungsmittel, die das Erstgericht selbst aufgenommen hat (Zeugeneinvernahmen).