Seite angelegt am: 07.06.2022
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Letzte Bearbeitung:
07.06.2022
Bewertung nach JN
Kein Bewertungsausspruch für eine beantragte einstweilige Verfügung nach § 382b EO, weil der Entscheidungsgegenstand zwar auch geldwerte Aspekte aufweist, im Wesentlichen jedoch durch den nicht geldwerten Gehalt in Form der Änderung der Lebensgestaltung der Betroffenen charakterisiert wird.