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Seite angelegt am: 01.10.2024 ; Letzte Bearbeitung: 01.10.2024

Rechtsmittelfristbeginn nach Berichtigung eines Urteils bzw. beschlusses

Nach ständiger Rechtsprechung beginnt im Fall der Berichtigung der angefochtenen Entscheidung die Rechtsmittelfrist zwar grundsätzlich erst mit Zustellung der Ausfertigung der berichtigten Entscheidung (neu) zu laufen. Dies gilt jedoch insbesondere dann nicht, wenn die Berichtigung die Stellung des Rechtsmittelwerbers nicht zu seinem Nachteil verändert.
Von dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht nicht abgewichen. Die Berichtigung des erstgerichtlichen Beschlusses (ausschließlich) dahin, dass die erhöhten Unterhaltsbeiträge nicht ab 1. Jänner 2020, sondern, dem Begehren der Minderjährigen entsprechend, erst ab 1. April 2020 zu leisten sind, war nämlich – entgegen der nicht näher begründeten Behauptung im Rechtsmittel – ausschließlich zum Vorteil des Vaters und konnte deshalb keine neue Frist für die Anfechtung des Unterhaltserhöhungsbeschlusses in Gang setzen.