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Seite angelegt am: 14.12.2020 ; Letzte Bearbeitung: 14.12.2020

Rekursgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse - Bindungswirkung

Aufhebungsbeschlüsse sind zwar unanfechtbar, wenn der Rekurs nicht für zulässig erklärt wurde, doch sind im folgenden Verfahren Revision und Revisionsgründe nicht deswegen beschränkt, weil kein Rekurs erhoben oder – wie hier – kein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof beigesetzt wurde. Der wenngleich rechtskräftige Aufhebungsbeschluss bindet daher nur die Gerichte erster und zweiter Instanz, nicht jedoch den Obersten Gerichtshof.