Seite angelegt am: 04.09.2026
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Letzte Bearbeitung:
04.09.2026
Revisions(rekurs)grund unrichtige rechtliche Beurteilung
Die gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge hat von den Feststellungen des Erstgerichts auszugehen. Sie muss darlegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Rekursgericht unrichtig erscheint. Das bloße Aufstellen einer (gegenteiligen, unrichtigen) Rechtsbehauptung reicht regelmäßig nicht aus.