Revision, Revisionsrekurs - Zulassungsgründe gesondert anzuführen
Gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO müssen bei einer außerordentlichen Revision gesondert die Gründe angegeben werden, warum die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO für zulässig erachtet wird. Der Beklagte geht offenbar – aber verfehlt – davon aus, bei den in § 502 Abs 4 ZPO bezeichneten Streitigkeiten komme aufgrund des 30.000 EUR übersteigenden Streitwerts unabhängig vom Ausspruch des Berufungsgerichts die Anrufung des Obersten Gerichtshofs auch ohne Vorliegen einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO in Betracht und unterlässt es, gesondert die Gründe anzugeben, warum die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO für zulässig erachtet wird.
Allerdings reicht es aus, wenn sich die Gründe iSd § 506 Abs 1 Z 5 ZPO an anderer Stelle in der Revision (hier: Rechtsrüge zur Unterhaltsbemessungsrundlage) finden.