Vaterschaftsanerkenntnis als Vorfrage
Der Einwand, nicht der leibliche Vater zu sein, ist aber die geltend gemachte Unwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses infolge des Identitätsmissbrauchs zu unterscheiden:
Nach § 145 Abs 1 ABGB wird die Vaterschaft durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde anerkannt. Das inhaltliche Mindesterfordernis eines rechtswirksamen Anerkenntnisses besteht in der ausdrücklichen, persönlichen Erklärung der Anerkennung der Vaterschaft eines bestimmten Mannes zu einem bestimmten Kind. Die Vaterschaft muss somit „durch persönliche Erklärung“ des Mannes anerkannt werden. Dies ist als höchstpersönlich zu verstehen. Unzulässig ist damit sowohl jede gewillkürte als auch jede gesetzliche Vertretung. Ein von einem Bevollmächtigten abgegebenes Anerkenntnis ist daher ohne Feststellungswirkung. Wird gegen die Höchstpersönlichkeit der Erklärung verstoßen, liegt ein wirkungsloses Nichtanerkenntnis vor. Gerade dies wird mit einem Vorbringen geltend, ein namentlich Unbekannter habe ohne das Wissen unter missbräuchlicher Verwendung des Personalausweises bzw der Identität in seinem Namen die Vaterschaft zum Minderjährigen anerkannt.
Auch wenn daher eine selbständige Beurteilung der Vaterschaft oder der Nichtvaterschaft als Vorfrage im Vorschussverfahren ausgeschlossen ist, kann die Frage, ob ein Anerkenntnis oder ein wirkungsloses „Nichtanerkenntnis“ vorliegt, von jeder Behörde - somit auch vom Gericht im Unterhaltsvorschussverfahren - als Vorfrage geprüft werden.