Anthropologisch-erbbiologisches Gutachten
Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass bei einer sehr hohen Vaterschaftswahrscheinlichkeit auf Grund eines schlüssigen serologischen Untersuchungsergebnisses keine Widerlegungsmöglichkeit durch ein anthropologisch-erbbiologisches Gutachten gegeben ist. Er hat sich dabei zuletzt auch auf den neuesten Stand der serologischen Erkenntnismethoden berufen: Herbich (Der Vaterschaftsprozess, RZ 1975, 125 ff;) hat aufgezeigt, dass das anthropologisch-erbbiologische Gutachten nur eine subjektive Gesamtbeurteilung der in die Untersuchung einbezogenen Merkmale (die alters-, geschlechts- und umweltabhängig sind) zulässt, während das serologische Gutachten auf Merkmalen (Blut-, Serum-, Enzymgruppen) beruht, die ein Leben lang konstant bleiben, und deshalb ein objektives Gutachten ist, dessen Aussage eine an Gewissheit gleichkommende Wahrscheinlichkeit hat und durch andere, im Paternitätsprozess mögliche Beweismittel nicht widerlegbar ist. Eine sichere Unterscheidung zwischen Vätern und Nichtvätern ist auf Grund serologischer Gutachten immer dann möglich, wenn die Vaterschafts-Wahrscheinlichkeits-Werte über 99,90% liegen.