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Seite angelegt am: 11.05.2008 ; Letzte Bearbeitung: 01.05.2020

Anerkenntnis der Vaterschaft durch Rechtsnachfolger

Der Rechtsnachfolger des als Vater in Anspruch genommenen Mannes ist berechtigt, dessen Vaterschaft, im Sinne des § 163 c ABGB anzuerkennen.

Unter den "Rechtsnachfolgern" iS des § 164d ABGB sind die Gesamtrechtsnachfolger, also die Erben, zu verstehen. Eine bloße Blutsverwandtschaft des Klägers zu seinem Vater reicht zur Rechtfertigung der Klagelegitimation nicht aus. Ebensowenig kann die Legitimation mit einem rechtlichen Interesse an der Vaterschaftsfeststellung begründet werden.

Unter den "Rechtsnachfolgern" iS des § 164d ABGB sind die Gesamtrechtsnachfolger, also die Erben, zu verstehen.

Daran hat sich zufolge der durch die mit dem FamErbRÄG 2004 geschaffene Bestimmung des § 138a ABGB nichts geändert.