Erbfall nach Vater - Antragslegitimation
Dass gemäß § 142 ABGB (bzw dessen Vorläuferbestimmungen) nach dem Tod der betroffenen Person (ua) die Feststellung der Nichtabstammung von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese bewirkt werden kann, hat vor der Einantwortung die Antragslegitimation der Verlassenschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin, nicht aber jene eines einzelnen präsumtiven Erben zur Folge. Das erkennt auch der Antragsteller. Was er daraus für seinen Standpunkt gewinnen kann, ist jedoch nicht ersichtlich. Eine Antragslegitimation des Antragstellers lässt sich auch daraus nicht ableiten.
Der Antragsteller ist zwar als Rechtsnachfolger des Ehemanns der Mutter nach § 142 ABGB zur Bestreitung der Abstammung legitimiert. Er muss aber einen begonnenen oder – wie hier – bereits eingetretenen Fristablauf gegen sich gelten lassen.
§ 142 ABGB ab 01.07.2018
Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten
ABGB § 142
Nach dem Tod der betroffenen Person kann die Feststellung der Abstammung, deren Änderung oder die Feststellung der Nichtabstammung von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese bewirkt werden.