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Seite angelegt am: 06.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 01.05.2020

Anerkenntnis der unehelichen Vaterschaft

Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung

des Anerkennenden,
der Mutter und
des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten.

Das Anerkenntnis hat nicht mehr den (wahrscheinlichen) Zeitpunkt der Beiwohnung zu enthalten.

Wenn der Anerkennende nicht voll geschäftsfähig ist, muss dennoch vom ihm selbst das Anerkenntnis abgegeben werden, der gesetzliche Vertreter hat seine Zustimunng nach § 138 ABGB zu geben.