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Seite angelegt am: 11.05.2008 ; Letzte Bearbeitung: 01.05.2020

Anfechtung eines Anerkenntnisses vor Einantwortung

Vor der Einantwortung des Nachlasses ist zur Anfechtung eines Anerkenntnisses des Verstorbenen nur die Verlassenschaft legitimiert, nicht aber der Erbe.