Seite angelegt am: 11.05.2008
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Letzte Bearbeitung:
01.05.2020
Anfechtung eines Anerkenntnisses vor Einantwortung
Vor der Einantwortung des Nachlasses ist zur Anfechtung eines Anerkenntnisses des Verstorbenen nur die Verlassenschaft legitimiert, nicht aber der Erbe.