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Seite angelegt am: 04.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 04.08.2020

Teilrechtskraft

Grundsätzlich sind zwar auch im außerstreitigen Regelungsverfahren ergangene Entscheidungen der Teilrechtskraft fähig, doch sind deren Grenzen unter Wahrung des Funktionszusammenhanges mit dem Privatrecht von der regelnden Aufgabe des Richters her zu bestimmen. Wird der Ausspruch über die Ausgleichszahlung angefochten, wird der Eintritt der Rechtskraft auch hinsichtlich der Aufteilungsanordnungen verhindert. Die Tatsache, dass letztere unangefochten geblieben seien, rechtfertigt allein keinen Schluss auf eine diesbezügliche Einigung der geschiedenen Eheleute über die Aufteilung.