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Seite angelegt am: 12.07.2007 ; Letzte Bearbeitung: 04.08.2020

Grundsatz der Trennung der Lebensbereiche der Ex-Partner

Nach der klaren Regelung des § 84 EheG soll die Aufteilung so vorgenommen werden soll, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren.

§ 84 EheG ab 01.07.1978

EheG § 84 Die Aufteilung soll so vorgenommen werden, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren.