Seite angelegt am: 12.07.2007
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Letzte Bearbeitung:
04.08.2020
Grundsatz der Trennung der Lebensbereiche der Ex-Partner
Nach der klaren Regelung des § 84 EheG soll die Aufteilung so vorgenommen werden soll, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren.
§ 84 EheG ab 01.07.1978
EheG § 84 Die Aufteilung soll so vorgenommen werden, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren.