Thesaurierte Gewinne
Der Mann hat also zwar als Alleingesellschafter den Anspruch, dass der festgestellte Gewinn an ihn voll ausgeschüttet wird, jedoch zählt dieser Anspruch – anders als die Frau meint – nicht zu den ehelichen Ersparnissen, wurde er vom Mann doch nicht – durch Einforderung und Übertragung des Geldes ins Privatvermögen – realisiert. Die thesaurierten Gewinne sollen vielmehr in der GmbH zur Bewältigung wirtschaftlicher Notlagen bleiben; die betreffenden Finanzmittel sind daher weiterhin Sachen, die zu einem Unternehmen gehören (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG) bzw den der Aufteilung ebenfalls nicht unterliegenden (§ 82 Abs 1 Z 4 EheG) Unternehmensanteilen des Mannes zuzuordnen.
§ 82 EheG ab 01.01.2010
EheG § 82
(1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 81), die
1. ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
2. dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
3. zu einem Unternehmen gehören oder
4. Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.
(2) Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.