Gebrauchsvorteil für Ehewohnung
Im Rahmen der nachehelichen Aufteilung ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur zwar auch jener Gebrauchsvorteil auszugleichen, den ein Ehegatte dadurch erlangt hat, dass er während des Aufteilungsverfahrens die Ehewohnung benutzt und sich die Kosten einer anderen Wohnmöglichkeit erspart. Betont wurde, dass ein solcher Gebrauchsvorteil (nur) im Rahmen der Billigkeit (§ 83 Abs 1 EheG) bei der Aufteilungsentscheidung berücksichtigt werden kann. Dabei kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an, etwa darauf, ob der andere Ehegatte genötigt ist, erhebliche Aufwendungen für eine eigene Wohnmöglichkeit zu tätigen, nachdem ein gemeinsames Wohnen in der bisherigen Ehewohnung nicht mehr in Betracht kommt.
Dazu bedarf es entsprechender Behauptungen und Beweise.