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Seite angelegt am: 11.11.2009 ; Letzte Bearbeitung: 03.08.2020

Gläubiger hat keinen Einfluss auf § 98 EheG Entscheidung

Ein Gläubiger hat keinen Einfluss auf eine § 98 EheG Entscheidung des Gerichts, vor allem nicht auf die Frage, wer Hauptschuldner wird und wer Ausfallsbürge.

Anmerkung: der Gläubiger hat aber zB ein Rekursrecht, wenn Schulden zu Unrecht nach § 98 EheG behandelt werden.