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Seite angelegt am: 30.05.2013 ; Letzte Bearbeitung: 04.03.2020

Bewertung von Gebrauchsvermögen

Bei der Bewertung des Gebrauchsvermögens kann der Verkehrswert nur sehr beschränkt herangezogen werden, weil deren Wert idR nicht in einem erzielbaren Veräußerungserlös, sondern in ihrem Gebrauch liegt; deshalb ist bei der Ermittlung des Wertes § 34 AußStrG heranzuziehen.


Zuletzt bearbeitet am 04.03.2020