Seite angelegt am: 30.05.2013
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Letzte Bearbeitung:
04.03.2020
Bewertung von Gebrauchsvermögen
Bei der Bewertung des Gebrauchsvermögens kann der Verkehrswert nur sehr beschränkt herangezogen werden, weil deren Wert idR nicht in einem erzielbaren Veräußerungserlös, sondern in ihrem Gebrauch liegt; deshalb ist bei der Ermittlung des Wertes § 34 AußStrG heranzuziehen.
Zuletzt bearbeitet am 04.03.2020