Gesundheitliche Beeinträchtigungen und Zuweisung
Die Frau leitete ihr Interesse am Verbleib in der Ehewohnung – wie dargelegt – daraus ab, dass sie über keine andere Wohnung verfüge und aus gesundheitlichen (ua psychischen) Gründen sowie aufgrund der von ihr gehaltenen Haustiere auf die bestehende Wohnmöglichkeit angewiesen sei. Der Mann verfüge mittlerweile über eine andere Wohnmöglichkeit und sei nur an einem Verkauf des Hauses interessiert.
Ganz allgemein erfordert die Prüfung, ob ein Ehegatte mehr als der andere auf die Ehewohnung angewiesen ist (anders als die Beurteilung nach § 82 Abs 2 EheG, ob ein besonderer Bedarf an einer an sich nicht der Aufteilung unterliegenden Ehewohnung besteht), keine existenzielle Bedrohung, vielmehr sind die Interessen beider Teile an dieser gegeneinander abzuwägen. Dass der Mann über eine andere Wohnmöglichkeit, die Frau hingegen über keine solche verfügt, ist unstrittig. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können ein (weiteres) schützenswertes Interesse an der Ehewohnung begründen, wobei zu den behaupteten (psychischen) Einschränkungen der Frau keine konkreten Feststellungen getroffen wurden (dass nicht „feststehe“, dass sie aus gesundheitlichen Gründen „jedenfalls“ auf die Ehewohnung angewiesen sei, betrifft die rechtliche Beurteilung).