Seite angelegt am: 03.09.2020
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Letzte Bearbeitung:
03.09.2020
Gütergemeinschaft und Aufteilungsverfahren
Für das eheliche Gebrauchsvermögen ist auch bei Vorliegen einer Gütergemeinschaft die Regelung der §§ 81 ff EheG anzuwenden.
Gleiches gilt in Ansehung ehelicher Ersparnisse.