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Seite angelegt am: 03.09.2020 ; Letzte Bearbeitung: 03.09.2020

Gütergemeinschaft und Aufteilungsverfahren

Für das eheliche Gebrauchsvermögen ist auch bei Vorliegen einer Gütergemeinschaft die Regelung der §§ 81 ff EheG anzuwenden.

Gleiches gilt in Ansehung ehelicher Ersparnisse.