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Seite angelegt am: 28.11.2023 ; Letzte Bearbeitung: 28.11.2023

vermögensverwaltende Immobiliengesellschaften und Besitzgesellschaften im Unternehmensverbund

Die Auslegung der Normen über die nacheheliche Aufteilung ist wesentlich vom Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise geprägt, welchem Grundsatz das Rekursgericht auch hier ohne Fehlbeurteilung folgte. Der von ihm vertretenen Ansicht, es habe zur Anwendung des § 91 Abs 3 EheG (auch) bei mittelbarem Halten des Unternehmensanteils (hier durch den Mann, der durchgängig in allen Gesellschaften von maßgeblichem Einfluss auf die Unternehmensführung ist) zu kommen, tritt der Mann – ohne Auseinandersetzung mit dem Gesetzeszweck – mit seinem gegenteiligen Verständnis vom angeblich „klaren Wortlaut“ und der Behauptung eines ansonsten „uferlosen Anwendungsbereichs“ der Bestimmung entgegen, ohne dies näher zu argumentieren.
§ 91 EheG („Ausgleich von Benachteiligungen“) normiert in seinem Abs 3 die angemessene Berücksichtigung des Gebrauchsverlusts eines Ehegatten an einer Sache, die zu „einem Unternehmen, an dem einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht“, gehört. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Verständnis von den in § 91 Abs 3 EheG verwendeten Begriffen „Unternehmen“ und „Anteil“ daran, nicht von jenem differiert, das § 82 Abs 1 Z 3 und 4 EheG (Sachen, die zu einem Unternehmen gehören bzw die Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen) zu Grunde liegt. Im Lichte der bisherigen Rechtsprechung kann kein Zweifel daran bestehen, dass Anteile an (einem oder mehreren) Unternehmen, die nicht bloße Wertanlagen sind und nicht unmittelbar durch einen Ehepartner selbst, sondern (etwa) über (Anteile) an eine(r) (Holding-)Gesellschaft gehalten werden – sowie die diesen Unternehmen gewidmeten Sachen – von der Aufteilung ausgenommen sind, sofern diesem Ehegatten maßgebender Einfluss (vgl RIS-Justiz RS0120076) auf die Führung des Unternehmens der mittelbar gehaltenen (Tochter- oder Enkel-)Gesellschaft(en) zukommt (vgl die Bezeichnung „'seinem' Unternehmen im weiteren Sinn“ in 1 Ob 162/21m; zur Ausnahme der Unternehmen „einer Gruppe“ und zwar auch der Besitzgesellschaft, die die operativen Unternehmen [nur] unterstützt: implizit ist eine solche Grenzziehung zwischen ehelicher Ersparnis und Anteil an einem Unternehmen, das nicht bloße Wertanlage ist, auch schon der Entscheidung zu xxxx zu entnehmen). Die maßgebliche Unterscheidung des Ehegesetzes zwischen ehelicher Ersparnis und unternehmerischem Vermögen findet nicht auf der Ebene der direkten oder indirekten Beteiligung statt, sondern es ist danach zu differenzieren, ob dem (auch bloß mittelbar beteiligten) Ehepartner maßgeblicher Einfluss auf die Führung des Unternehmens zukommt, das letztlich (zumindest anteilig) als wirtschaftlich eigenes anzusehen ist. Dass die vermögensrechtlichen Folgen einer Scheidung durch den Transfer von der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten – was hier nicht der Fall ist – in eine Privatstiftung nicht vereitelt werden können, hat der Fachsenat bereits dargelegt; ebenso aber auch, dass andererseits bei faktischem Bestehen einer „konzernartigen Struktur“ von Privatstiftung und Gesellschaften weder die Beteiligungen an den Gesellschaften der Aufteilung gemäß § 82 Abs 1 Z 4 EheG unterliegen, noch die von den Gesellschaften, an denen die Stiftung direkt oder indirekt beteiligt ist, an die Stiftung ausgeschütteten Erträge, wenn der Zweck der Stiftung in der Sicherung des Fortbestands der maßgeblich von einer Partei aufgebauten Unternehmensgruppe liegt und diese (bislang und auch künftig) wieder „unternehmerisch“ investiert werden. Auch für die Anwendung des § 91 Abs 3 EheG kann für die Frage, ob die zuvor gemeinsam genutzte Sache zu einem „Unternehmen, an dem einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht“, gehört, kein anderer Maßstab gelten.
Im vorliegenden Fall stehen nicht nur die spanische Gesellschaft, sondern auch die von ihm direkt finanzierte (nicht in Österreich errichtete) Stiftung und die englische Gesellschaft unter „maßgeblichem Einfluss“ des Mannes. Er bestreitet nicht, dass allein er über die Verwendung dieser Liegenschaft durch die spanische Gesellschaft entscheidet (und dass es ihm letztlich zusteht, sich selbst den wirtschaftlichen Erfolg zuzueignen). Vielmehr räumte er selbst ein, dass sämtliche Entscheidungen der spanischen Gesellschaft ausschließlich von ihm getroffen „wurden und werden“. Auch noch ganz zuletzt im Verfahren bezeichnete er die spanische Gesellschaft selbst als „sein“ Unternehmen („... besteht für das Unternehmen des Antragsgegners, [die … SL], keine Möglichkeit ihre beiden Häuser in Mallorca touristisch zu vermieten ...“). Wenn daher das Rekursgericht unter „Unternehmen, an dem einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht“ iSd § 91 Abs 3 EheG auch eines verstand, an dessen Träger ein (oder beide) Ehegatten mittelbar „beteiligt“ ist, wenn diese Beteiligung mit maßgeblichem Einfluss auf die Unternehmensführung verbunden ist, kann kein bedenkliches Abweichen von der Judikatur des Fachsenats erkannt werden. Zur Anwendung der genannten Norm und dem dazu erteilten Ergänzungsauftrag des Rekursgerichts wird im Revisionsrekurs – ebenso in jenem der Frau – nichts ausgeführt.