Eheliches Gebrauchsvermögen
Nach der Legaldefinition des § 81 (2) EheG ist wesentliches Element des Begriffs des ehelichen Gebrauchs der Gebrauch beider Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft. Unmaßgeblich ist dabei, ob die Sache gemeinsam oder einmal von dem einen, dann wieder von dem anderen benützt worden ist oder die Sache mehr dem einen oder dem anderen Ehegatten zum Gebrauch gedient hat. Jedoch gehört eine Sache, die nur von einem Ehegatten, vom anderen Ehegatten jedoch nur ausnahmesweise oder nur gelegentlich benützt worden ist, nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen.
Der Begriff des ehelichen Gebrauchsvermögens im Sinne des § 81 Abs 2 EheG setzt kein Eigentumsrecht voraus, sondern nur das Bestehen dinglicher oder obligatorischer Rechte an unbeweglichen Sachen oder Anwartschaftsrechte an beweglichen Sachen.
§ 81 EheG ab 01.07.1978
III. Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
Gegenstand der Aufteilung
Eheg § 81 (1) Wird die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt, so sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen.
(2) Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hierzu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung.
(3) Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind.