Seite angelegt am: 28.04.2014
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Letzte Bearbeitung:
03.08.2020
Gefährdung als EV-Voraussetzung
Die bloße Ankündigung des Gegners, eine in seinem Eigentum stehende der Aufeilung unterliegende Liegenschaft zu verkaufen. ohne Feststellung, dass er einen allfälligen Verkaufserlös zum Nachteil der Antragstellerin verwerten werde reicht für sich alleine nicht aus, um die erforderliche Gefährdung des Aufteilungsanspruchs der Antragstellerin zu begründen.