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Seite angelegt am: 28.04.2014 ; Letzte Bearbeitung: 03.08.2020

Gefährdung als EV-Voraussetzung

Die bloße Ankündigung des Gegners, eine in seinem Eigentum stehende der Aufeilung unterliegende Liegenschaft zu verkaufen. ohne Feststellung, dass er einen allfälligen Verkaufserlös zum Nachteil der Antragstellerin verwerten werde reicht für sich alleine nicht aus, um die erforderliche Gefährdung des Aufteilungsanspruchs  der Antragstellerin zu begründen.