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Seite angelegt am: 22.11.2009 ; Letzte Bearbeitung: 10.03.2022

Eheliches Gebrauchsvermögen und tägliche Lebensbedürfnisse

Nach ständiger Rechtsprechung werden nur jene Ansprüche in dasaußerstreitige Aufteilungsverfahren verwiesen, die der nachehelichen Aufteilung unterliegende Vermögensmassen betreffen, die somit dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder den ehelichen Ersparnissenzuzurechnen sind. Nicht zum Gebrauchsvermögengehören regelmäßige Ausgaben, die die täglichen Lebensbedürfnissesichern sollen, also jene Auslagen, die dem Unterhalt zuzuordnen sind. Derartige Kosten sind im Verfahren nach den §§ 81 ff EheG nicht zuzusprechen, sondern hat die Entscheidung darüber im zwischen den ehemaligen Ehegatten zuführenden (streitigen) Unterhaltsprozess zu erfolgen.