Geschäftsschulden
Geschäftsschulden unterliegen nicht dem Aufteilungsverfahren sein und können daher auch nicht Gegenstand der Beschlussfassung nach § 98 EheG sein .
Kredite, die der Finanzierung von zu Unternehmen gehörigen Sachen dienten, sind mit von der Aufteilung ausgenommen.
Die Qualifikation als Geschäftsschulden hängt aber nicht von der Unternehmensgröße ab.
Die Ehegatten können zwar intern auch Geschäftsschulden regeln, allerdings in diesem Fall ohne eine Außenwirkung.
Wenn das Unternehmen nicht mehr existiert und daher die Sachen, die zum Unternehmen gehört haben, dem Aufteilungsverfahren unterliegen, so gilt dies jedenfalls nicht für Unternehmensschulden. Diese sind grundsätzlich nicht aufzuteilen.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Wert eines aushaftenden hypothekarisch sichergestellten Unternehmenskredits vom Verkehrswert der Liegenschaft abzuziehen ist.
Das gilt auch für die bei der Bewertung der Ehewohnung berücksichtigten Pfandrechte, die Verbindlichkeiten aus Betriebsmittelkrediten sicherstellen. Derartige Kredite, die der Finanzierung von zu Unternehmen gehörigen Sachen dienen, sind von der Aufteilung ausgenommen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Wert eines aushaftenden hypothekarisch sichergestellten Unternehmenskredits vom Verkehrswert der Liegenschaft abzuziehen ist.
Dieser Grundsatz kann nach gefestigter, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung nur dann keine Geltung beanspruchen, wenn kein Anhaltspunkt für die Annahme besteht, dass die Sachhaftung jemals in Anspruch genommen werden muss.
§ 98 EheG ab 01.01.2010
Haftung für Kredite
EheG § 98
(1) Entscheidet das Gericht (§ 92) oder vereinbaren die Ehegatten (§ 97 Abs. 5, gegebenenfalls § 55a Abs. 2), wer von beiden im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet ist, so hat das Gericht auf Antrag mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, daß derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird. Dieser Antrag muß in der Frist nach § 95 gestellt werden.
(2) Der Ausfallsbürge nach Abs. 1 kann - vorbehaltlich des § 1356 ABGB - nur wegen des Betrags belangt werden, der vom Hauptschuldner nicht in angemessener Frist hereingebracht werden kann, obwohl der Gläubiger gegen ihn nach Erwirkung eines Exekutionstitels
1. Fahrnis- oder Gehaltsexekution und
2. Exekution auf eine dem Gläubiger bekannte Liegenschaft des Hauptschuldners, die offensichtlich für die Forderung Deckung bietet, geführt sowie
3. Sicherheiten, die dem Gläubiger zur Verfügung stehen, verwertet hat.
Müßte der Exekutionstitel im Ausland erwirkt oder müßten die angeführten Exekutionsmaßnahmen im Ausland durchgeführt werden, bedarf es ihrer nicht, soweit sie dem Gläubiger nicht möglich oder nicht zumutbar sind.
(3) Überdies kann der Bürge, dem der Rechtsstreit gegen den Hauptschuldner rechtzeitig verkündet worden ist (§ 21 ZPO), dem Gläubiger Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur entgegenhalten, soweit sie auch der Hauptschuldner erheben kann.