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Seite angelegt am: 23.10.2021 ; Letzte Bearbeitung: 23.10.2021

Therapiekosten für Kinder und § 91 EheG

Ob und inwieweit die Ersparnisse wegen des Therapiebedarfs von gemeinsamen Kindern aufgebraucht wurden, weil die Kosten dafür trotz Erforderlichkeit der therapeutischen Maßnahmen aus dem laufenden Einkommen der Eltern (- allerdings unter Außerachtlassung von Verfahrenskosten, die im Zusammenhang mit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, wie Scheidung, Unterhalt oder Obsorge, stehen -) nicht (zur Gänze) finanziert werden konnten, ist bisher mit den Parteien, insbesondere dem bis zum Revisionsrekursverfahren unvertretenen, dazu aber behauptungs- und beweisbelasteten Antragsgegner nicht erörtert worden; ebensowenig, ob und bis zu welchem Betrag unter Abwägung der sonstigen Umstände vermutlich bei aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft in ihrer bisherigen Gestaltung auf Ersparnisse zurückgegriffen worden wäre. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass es um die Gesundheit der gemeinsamen Kinder geht, deren Wohl typischerweise beiden Elternteilen gleichermaßen am Herzen liegt.