Seite angelegt am: 12.05.2008
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Letzte Bearbeitung:
04.08.2020
Tierschau
Zur öffentlichen Schaustellung gehaltene Reptilien sind kein eheliches Gebrauchsvermögen. Auch als Sammlung wertvoller Stücke sind sie keine Wertanlage, die üblicher Weise für eine Verwertung bestimmt ist. Eine gegen Entgelt zu besichtigende Tierschau ist mit allen ihrem Betrieb gewidmeten Sachen an lebendem und totem Inventar, unbeweglichem und beweglichem Anlagevermögen, Rechten und Interessen eine organisierte Erwerbsgelegenheit, die als Unternehmen im Sinne des § 82 Abs 1 Z 3 EheG bei der nachehelichen Aufteilung zur Gänze aus der Aufteilungsmasse ausscheidet.