Tilgungsträger
Im Revisionsrekursverfahren ist nicht mehr strittig, dass sowohl die Liegenschaft mit der Ehewohnung als auch die von der Antragsgegnerin vor Eheschließung mit einem Fremdwährungskredit finanzierte Liegenschaft im Sinn des § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommen sind. Nach der Judikatur zählt jedoch die Wertsteigerung einer in das Aufteilungsverfahren nicht einzubeziehenden Liegenschaft zur Aufteilungsmasse, wenn sie nicht nur auf die allgemeine Werterhöhung, sondern auf gemeinsame Anstrengungen der Ehepartner zurückzuführen ist. Dadurch soll erreicht werden, dass derjenige Teil, der Sachgüter in die Gemeinschaft eingebracht hat, nicht auch jenen Wertzuwachs erhält, der durch die Verdienste des anderen Ehepartners bewirkt wurde. Der Fachsenat hat daher bereits wiederholt ausgesprochen, dass die von einem (oder auch beiden) Ehepartnern in die Ehe eingebrachte, aber fremdfinanzierte Liegenschaft eine als eheliche Errungenschaft anzusehende und in die Aufteilung miteinzubeziehende Wertsteigerung erfährt, soweit der Kredit aus während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erwirtschafteten Mitteln vermindert wird. Werden keine weiteren Investitionen, Sanierungs- oder Umbauarbeiten während dieser Zeit erbracht, entspricht die auf der Kredittilgung beruhende Wertsteigerung einer Liegenschaft in der Regel betragsmäßig der Reduktion des Kreditsaldos.
Ähnliches hat zu gelten, wenn ein Ehepartner, wie im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin, eine mit einem Fremdwährungskredit finanzierte Liegenschaft in die Ehe einbringt, der nicht durch regelmäßige Ratenzahlungen abgetragen, sondern bei Ende der Laufzeit mittels eines angesparten Tilgungsträgers getilgt werden soll. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung (§ 83 Abs 1 EheG) ist nämlich ausschlaggebend, welche Wertschöpfung während der aufrechten Ehe geschaffen wurde und welche Beiträge die Ehegatten geleistet haben. Zur Frage, ob ein erhebliches Überwiegen der Wertschöpfung während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft vorliegt, und die eingebrachte Sache selbst (in natura) zur Aufteilung zur Verfügung steht, hat der Senat bereits ausgesprochen, dass auf die durch Schuldentilgung unter Einbeziehung der Tilgungsträger erzielte Wertschöpfung abzustellen ist.
Zwar zeigt sich eine Wertsteigerung der Liegenschaft bei der von der Antragsgegnerin gewählten Finanzierungsvariante anders als bei einer durch regelmäßige Ratenzahlungen bewirkten Verminderung der Kreditverbindlichkeiten nicht schon zum Aufteilungsstichtag. Ihrem Zweck nach dienen die während der ehelichen Gemeinschaft am Tilgungsträger angesparten Beträge aber ausschließlich der Abdeckung der von der Antragsgegnerin vor der Ehe eingegangenen Kreditverbindlichkeit und schlagen sich bei Fälligkeit des Fremdwährungskredits in einer entsprechenden Wertschöpfung betreffend die Liegenschaft nieder. Diese Wertschöpfung von der Aufteilung auszunehmen wäre schon deshalb nicht sachgerecht, weil der während der ehelichen Gemeinschaft angesparte Betrag ohne seine Zweckbindung zur Kredittilgung jedenfalls als eheliche Ersparnis einzubeziehen wäre. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen den am Tilgungsträger angesparten Betrag wertmäßig berücksichtigten. Dem hält die Antragsgegnerin im Wesentlichen den erheblichen Anstieg der Verbindlichkeit aus dem Fremdwährungskredit entgegen. Damit spricht sie aber schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage an, weil der in Rede stehende Fremdwährungskredit in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebensführung steht (vgl § 83 Abs 1 EheG) und daher auch nicht aus Billigkeitserwägungen berücksichtigt werden kann.