Seite angelegt am: 21.06.2008
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Letzte Bearbeitung:
07.10.2021
Trennungsgrundsatz vor Bewahrungsgrundsatz
Der Bewahrungsgrundsatz nach § 90 EheG geht dem Trennungsgrundsatz nach § 84 EheG vor.
§ 84 EheG ab 01.07.1978
EheG § 84 Die Aufteilung soll so vorgenommen werden, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren.
§ 90 EheG ab 01.07.1978
EheG § 90
1) Die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung von dinglichen Rechten daran darf nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann.
(2) Für gemeinsames Wohnungseigentum der Ehegatten kann das Gericht nur die Übertragung des Anteils eines Ehegatten am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum auf den anderen anordnen.