Fehlender Ehewille und Rechtsmissbrauch
Auch im Fall einer Scheinehe können Unterhaltsansprüche aufgrund Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen sein (vgl Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR [2011] § 94 ABGB Rz 16). So wurde in der Entscheidung zu 3 Ob 50/07k die Rechtsansicht des Rekursgerichts gebilligt, ein Begehren auf einstweiligen Unterhalt im Fall einer Scheinehe zur Ermöglichung eines Aufenthalts in Österreich, die nach dem Willen der Streitteile nach drei Jahren wieder geschieden werden sollte, sei rechtsmissbräuchlich.
Diese Grundsätze gelten auch im Provisorialverfahren über das Begehren einstweiligen Unterhalts nach § 382 Z 8 lit a EO (RS0121740 [T2, T3, T4]).
Auf Basis der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen lässt sich derzeit weder im Provisorial- noch im Hauptverfahren beantworten, ob das Unterhaltsbegehren der Klägerin hier rechtsmissbräuchlich erhoben wurde. Aus den Feststellungen lässt sich nur ableiten, dass der Beklagte die Klägerin von Beginn an nicht als seine Lebenspartnerin angesehen hat. Auch dass er 2009 eine Lebensgemeinschaft mit einer anderen Frau eingegangen ist, führt naturgemäß nicht zum Verlust des Anspruchs der Klägerin. Wenn sie danach ihren Ehewillen verloren hat, so kann das als Reaktion auf das Verhalten des Beklagten zu keinem Verwirkungstatbestand auf Seiten der Klägerin führen.
Der für den Verwirkungstatbestand grundsätzlich beweispflichtige Beklagte hat allerdings in erster Instanz vorgebracht, es habe von Beginn an nie ein auf eine eheliche Lebensgemeinschaft gerichteter Wille der Klägerin bestanden. Die Eheschließung habe der Klägerin ausschließlich aufenthalts- und staatsbürgerschaftsrechtliche Vorteile verschaffen sollen. Sollte der Beklagte dieses Vorbringen im fortgesetzten Verfahren unter Beweis stellen können, könnte eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch die Klägerin vorliegen (OGH 2025/02/19, 7 Ob 132/24y).
Fehlender Ehewille und Rechtsmissbrauch
Auch im Fall einer Scheinehe können Unterhaltsansprüche aufgrund Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen sein. So wurde in einer Entscheidung die Rechtsansicht des Rekursgerichts gebilligt, ein Begehren auf einstweiligen Unterhalt im Fall einer Scheinehe zur Ermöglichung eines Aufenthalts in Österreich, die nach dem Willen der Streitteile nach drei Jahren wieder geschieden werden sollte, sei rechtsmissbräuchlich.
Diese Grundsätze gelten auch im Provisorialverfahren über das Begehren einstweiligen Unterhalts nach § 382 Z 8 lit a EO.
Auf Basis der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen lässt sich derzeit weder im Provisorial- noch im Hauptverfahren beantworten, ob das Unterhaltsbegehren der Klägerin hier rechtsmissbräuchlich erhoben wurde. Aus den Feststellungen lässt sich nur ableiten, dass der Beklagte die Klägerin von Beginn an nicht als seine Lebenspartnerin angesehen hat. Auch dass er 2009 eine Lebensgemeinschaft mit einer anderen Frau eingegangen ist, führt naturgemäß nicht zum Verlust des Anspruchs der Klägerin. Wenn sie danach ihren Ehewillen verloren hat, so kann das als Reaktion auf das Verhalten des Beklagten zu keinem Verwirkungstatbestand auf Seiten der Klägerin führen.
Der für den Verwirkungstatbestand grundsätzlich beweispflichtige Beklagte hat allerdings in erster Instanz vorgebracht, es habe von Beginn an nie ein auf eine eheliche Lebensgemeinschaft gerichteter Wille der Klägerin bestanden. Die Eheschließung habe der Klägerin ausschließlich aufenthalts- und staatsbürgerschaftsrechtliche Vorteile verschaffen sollen. Sollte der Beklagte dieses Vorbringen im fortgesetzten Verfahren unter Beweis stellen können, könnte eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch die Klägerin vorliegen.