Seite angelegt am: 17.01.2016
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Letzte Bearbeitung:
08.08.2020
Ende des Unterhaltsanspruchs nach § 94 ABGB
Mit der rechtskräftigen Auflösung der Ehe enden auch die auf dem Eheband beruhenden unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, wie sie in § 94 ABGB festgelegt sind (EF-Slg 141.082; 126.101).
Anmerkung: Im Falle einer Ehescheidung nach § 55 Eheg iVm § 61 (3) EheG besteht aber der Unterhaltsanspruch fort (§ 69 Abs 2. EheG).