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Seite angelegt am: 17.01.2016 ; Letzte Bearbeitung: 08.08.2020

Ende des Unterhaltsanspruchs nach § 94 ABGB

Mit der rechtskräftigen Auflösung der Ehe enden auch die auf dem Eheband beruhenden unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, wie sie in § 94 ABGB festgelegt sind (EF-Slg 141.082; 126.101).

Anmerkung: Im Falle einer Ehescheidung nach § 55 Eheg iVm § 61 (3) EheG besteht aber der Unterhaltsanspruch fort (§ 69 Abs 2. EheG).