Seite angelegt am: 06.02.2015
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Letze Bearbeitung:
08.08.2020
Eigene Einkünfte
Als "eigene Einkünfte" ist alles zu werten, was der UhBer an Geld- oder Naturalleistungen tatsächlich erhält, sofern die gesetzliche Zweckwidmung der Leistung die Einbeziehung in die Unterhaltsberechnung nicht ausschließt, der Bezieher die Einkünfte daher nach seinem Gutdünken verwenden darf. Als Einkommen zu veranschlagen sind daher insbesondere auch Erträgnisse von Vermögen wie Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen aus einer privatstiftung, Miet- und Pachterlöse sowie Leibrentenzahlungen.