Seite angelegt am: 08.12.2011
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Letze Bearbeitung:
08.08.2020
Befristung einer einstweiligen Verfügung
Wird eine gerichtliche Entscheidung über einen einstweiligen Unterhalt im Rahmen eines Unterhaltsprozesses erlassen, ist es nicht erforderlich, deren Wirksamkeit nach § 391 Abs 1 erster Satz EO mit dem Zeitpunkt einer allfälligen Beendigung der Ehe zu begrenzen, und zwar ganz unabhängig davon, ob ein Scheidungsverfahren bereits anhängig ist oder nicht.