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Eingeschränkte Eventualmaxime Oppositionsverfahren betreffend Unterhalt

Die Eventualmaxime für Einwendungen gegen den Anspruch in Unterhaltssachen gilt dann nicht, wenn der Unterhalt ‑ auch für die Vergangenheit ‑ neu bemessen wird. Wendet der Unterhaltsschuldner allerdings Erlöschen oder Hemmung des Anspruchs (auch) aus einem anderen Grund ein, bleibt es (insofern) bei der Anwendung der Eventualmaxime.

§ 35 EO ab 01.01.2015

Einwendungen gegen den Anspruch.
EO § 35
(1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, können im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Executionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Thatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.
(2) Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines allfälligen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung, im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen, so sind die Einwendungen bei dem Gericht geltend zu machen, bei dem der Prozeß in erster Instanz anhängig war. Ist der Exekutionstitel in einer Unterhaltssache ergangen, so sind die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. Ist für die Unterhaltssache kein österreichisches Gericht zuständig, so ist für solche Einwendungen, wenn sich aus Unions- oder Völkerrecht nichts Abweichendes ergibt, das Gericht zuständig, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im §. 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Executionstitel stützt, sind bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Executionstitel ausgegangen ist.
(3) Alle Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung bei Gericht oder zur Zeit des Einschreitens bei einer der in Abs. 2 bezeichneten Behörden vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Unterhaltssachen, soweit die zum Unterhalt verpflichtete Person eine Änderung der Verhältnisse einwendet, aufgrund derer der Anspruch ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt ist.
(4) Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Execution einzustellen.

§ 36 EO ab 01.01.2015

Einwendungen gegen die Executionsbewilligung.

EO § 36
(1) Wenn der Verpflichtete bestreitet:
1. dass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Thatsachen (§. 7 Absatz 2) oder die angenommene Rechtsnachfolge (§. 9) eingetreten seien;
2. daß sich der Anspruch, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt;
3. wenn er behauptet, dass der betreibende Gläubiger auf die Einleitung der Execution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat,
so hat er seine bezüglichen Einwendungen, falls sie nicht mittels Recurs gegen die Executionsbewilligung angebracht werden können, im Wege der Klage geltend zu machen.
(2) Die Klage ist bei dem Gericht anzubringen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen, so ist die Klage bei dem Gericht anzubringen, bei dem der Prozess in erster Instanz anhängig war. Ist der Exekutionstitel in einer Unterhaltssache ergangen, so sind die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. § 35 Abs. 3 erster Satz über die Verbindung aller Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung vorzubringen imstande war, ist anzuwenden.
(3) Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.