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Seite angelegt am: 13.08.2007 ; Letzte Bearbeitung: 08.08.2020

Exekutionen, exekutive Abzüge

Exekutionen, exekutive Abzüge sind grundsätzlich nicht von der UBGr abzuziehen.

Lohnpfändungen (Gehaltspfändungen) sind grundsätzlich nicht von der UBGr abzuziehen.

Anmerkung: wenn die zugrundeliegende Schuld abziehbar ist, werden es auch exekutive Abzüge sein, allerdings nicht Zinsen und Exekutionskosten.