Seite angelegt am: 13.08.2007
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Letzte Bearbeitung:
08.08.2020
Exekutionen, exekutive Abzüge
Exekutionen, exekutive Abzüge sind grundsätzlich nicht von der UBGr abzuziehen.
Lohnpfändungen (Gehaltspfändungen) sind grundsätzlich nicht von der UBGr abzuziehen.
Anmerkung: wenn die zugrundeliegende Schuld abziehbar ist, werden es auch exekutive Abzüge sein, allerdings nicht Zinsen und Exekutionskosten.