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Haft des Unterhaltsberechtigten

Der Oberste Gerichtshof hat bereits (zum Kindesunterhalt) ausgesprochen, dass während der Dauer einer Strafhaft des Unterhaltsberechtigten der Unterhaltsschuldner von seiner Unterhaltspflicht ganz oder zum Teil befreit ist, weil während dieser Zeit von dritter Seite ohne Vorschussabsicht ganz oder teilweise für den Unterhalt gesorgt wird. Für den Ehegattenunterhalt kann nichts anderes gelten.